§ 1 Vermittlungsauftrag

(1) Die Firma SAV - Sangerhäuser Arbeitsvermittlung und Personalberatung, Inh.: Frau Dipl.-Ök. Solvejg Lau - (im Folgenden: „SAV“), ist Mitglied im Ring der Arbeitsmarkt- und Bildungsdienstleister RdA e.V. - Berufsverband für private Arbeitsvermittler, Arbeitsmarkt- und Bildungsdienstleister - und im Besitz einer für diese Tätigkeit gültigen Gewerbeanmeldung für die private Arbeits- und Personalvermittlung.

(2) Die SAV verpflichtet sich, jeden Vermittlungsauftrag für Arbeitsuchende sorgfältig, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und unter Wahrung vollkommener Vertraulichkeit durchzuführen. Dazu bedarf es eines schriftlichen Vertragsabschlusses (Vermittlungsvertrag).

(3) Der Vertragsabschluss ist keine Garantie für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Die SAV übernimmt keine Haftung für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen dieses schriftlichen Vertragsabschlusses.

(4) Die SAV übernimmt keine Garantien oder Gewährleistungen für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dies gilt sowohl für die Arbeitsuchenden als auch für die Arbeitgeber.

(5) Die SAV ist nicht verpflichtet, mit jedem/ jeder Arbeitsuchenden einen Vermittlungsvertrag abzuschließen. Seitens der SAV wird ein Vertragsverhältnis gegenüber einem Auftraggeber durch eine erfolgreiche Vermittlung erfüllt.

(6) Der gültige Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eines Arbeitsuchenden (im Folgenden: „AVGS 2“) ist dem Vermittler bei Vertragsabschluss in Kopie vorzulegen und nach einer erfolgreichen Vermittlung im Original auszuhändigen bzw. zuzusenden, nachdem das vermittelte Beschäftigungsverhältnis 6 Wochen angedauert hat.

§ 2 Geltungsbereich

Die SAV erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vertragsänderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und individuelle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Inkraftsetzung des Vertrages/ Vertragsschluss mit Arbeitgebern

(1) Eine vertraglich geregelte Zusammenarbeit tritt in Kraft, wenn der Auftraggeber (Arbeitgeber) eine Personalvermittlung wünscht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hat und sich beide Vertragsparteien über den Inhalt der Zusammenarbeit verständigt haben. Dies gilt im Besonderen, wenn die SAV eine Bewerberempfehlung (Übersendung eines Bewerberprofils bzw. einer Bewerbungsmappe, Vereinbarung eines Vorstellungstermins) an den Arbeitgeber ausspricht.

(2) Bei einem durch den Auftraggeber (Arbeitgeber) initiierten Auftrag zur Personalrecherche und Personalauswahl erklärt sich der Auftraggeber bereit, alle Informationen, die zur Abgabe einer Bewerberempfehlung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen (Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile, Angaben zu Lohn/ Gehalt sowie zu Arbeitsort und -zeit).

(3) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem/ einer zuvor arbeitsuchend/ arbeitslos gemeldeten Bewerber/in (mit Anspruch auf einen AVGS 2) auf dem Formular „Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung“ (von der Agentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter) den Vertragsabschluss sowie ggfls. das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses nach Ablauf von 6 Wochen zu bestätigen. Der Fortbestand der Beschäftigung nach Ablauf von 6 Monaten ist von ihm ggfls. nochmals analog zu bestätigen.

§ 4 Kündigung

(1) Ein abgeschlossener Vermittlungsvertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragspartner jederzeit gekündigt werden. Die Schriftform ist hierfür nicht zwingend vorgeschrieben.

(2) Der Arbeitsuchende kann darüber hinaus den Vermittlungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (siehe § 3, Punkt 6 des abzuschließenden Vermittlungsvertrages).

(3) Bei mangelnder Mitarbeit und unbegründeten Terminverstößen kann die SAV den abgeschlossenen Vermittlungsvertrag mit einem Arbeitsuchenden jederzeit lösen.

§ 5 Honorarordnung

(1) Kommt aufgrund der Vermittlungsbemühungen der SAV ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem/ der Arbeitsuchenden und dem Auftraggeber (Arbeitgeber) zustande, so ist diese Vermittlung inklusive aller dazu notwendigen Vorarbeiten - im Falle der Vermittlung von arbeitslos gemeldeten Bewerber/innen - für den Auftraggeber (Arbeitgeber) grundsätzlich kostenfrei. Abweichende Vereinbarungen werden getroffen bei Vermittlung von Beschäftigten in leitenden Positionen (mittlere und höhere Führungsebene) sowie bei Vermittlung von Arbeitsuchenden, welche keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein (AVGS 2) der Agentur für Arbeit/ des Jobcenters haben: Dazu zählen beispielsweise Jobwechsler und Bewerber, die noch nicht 6 Wochen arbeitslos gemeldet sind.

(2) Die SAV verlangt keinen Vorschuss auf sämtliche Vergütung/en und nimmt einen solchen nicht entgegen.

(3) Sämtliche Vorleistungen der SAV in Bezug auf die Arbeits- und Personalvermittlung sind in jedem Falle für alle Arbeitsuchende und alle Auftraggeber (Arbeitgeber) kostenfrei.

(4) Legt der/ die Arbeitsuchende unmittelbar nach erfolgreicher Vermittlung einen gültigen AVGS 2 vor, so ist diese Vermittlung für den/ die Arbeitsuchende/n und für den Auftraggeber (Arbeitgeber) kostenfrei. Der Vermittler erhält das zu zahlende Honorar von der Agentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter.

(5) Für Arbeitsuchende, welche nicht in Besitz eines aktuell gültigen AVGS 2 sind, arbeitet die SAV kostenfrei: Bei diesen Personengruppen zahlen die Arbeitgeber bei erfolgreicher Vermittlung ein Vermittlungshonorar an die SAV.

§ 6 Fälligkeit der Honorarforderung

(1) Die Vermittlungshonorare bei privatem Honorarvertrag und bei Personalvermittlung sind lt. Rechnung und ohne Abzug von Skonto fällig.

(2) Die SAV ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

(3) Alle den Arbeitsuchenden in Rechnung gestellten Honorare sind Bruttopreise (inklusive der am Tag der Rechnungslegung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer).

(4) Alle den Auftraggebern (Arbeitgebern) in Rechnung gestellten Honorare sind Nettopreise (zuzüglich der am Tag der Rechnungslegung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer).

§ 7 Vertragsleistungen

(1) Dem/ der Arbeitsuchenden werden Dienstleistungen gewährt gemäß § 2 des zwischen dem/ der Arbeitsuchenden und der SAV abzuschließenden Vermittlungsvertrages (siehe dort).

(2) Die gesetzlichen Grundlagen der privaten Arbeitsvermittlung sind festgelegt im Sozialgesetzbuch, Dritter Teil (SGB III).

(3) Den Arbeitgebern bietet die SAV grundsätzlich folgende Dienstleistungen an:

Die SAV verpflichtet sich, für den jeweiligen Bedarf passende Arbeitnehmer/innen zu vermitteln, ohne dies jedoch zu garantieren. Die Entscheidung über die Einstellung und deren Form (geringfügige -, versicherungspflichtige -, Teilzeit - oder Vollzeit - Beschäftigung etc.) und alle damit verbundenen Verpflichtungen und Konditionen obliegt allein dem Arbeitgeber. Die SAV ermittelt für den Arbeitgeber dessen Anforderungen genügende, optimal geeignete Bewerber/innen.

Die SAV nimmt für Ihre Entscheidungsfindung zur Grundlage: den beruflichen Werdegang der Bewerber/innen gemäß Lebenslauf und persönlichen Gesprächen sowie die Auswertung des sich daraus ergebenden Bewerberprofils.

Die SAV informiert über Fördermöglichkeiten der Bewerber/innen (personengebundene Lohnkostenzuschüsse) seitens der Agentur für Arbeit/ des Jobcenters und veranlasst die Zusendung der entsprechenden Antragsformulare an die Arbeitgeber.

§ 8 Haftung/ Gewährleistung Vertragserfüllung

(1) Haftungsansprüche jeder Art gegenüber der SAV sind ausgeschlossen bzw. bestehen nur für Fehlleistungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

(2) Mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und dem/ der vermittelten Bewerber/in übernimmt der Arbeitgeber die alleinige wirtschaftliche sowie juristische Verantwortung für seine Entscheidung. Die SAV hat zu diesem Zeitpunkt ihre vertraglich vereinbarte Leistung erfüllt.

(3) Bei Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Tätigkeit der SAV ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Überprüfung der von den Bewerber/innen gemachten Angaben obliegt allein den Arbeitgebern. Unvollständige oder unwahre Angaben seitens der Bewerber/innen, sowie seitens der Arbeitgeber gegenüber der SAV, schließen eine Haftung der SAV vollständig aus.

§ 9 Datenschutzbestimmungen

(1) Die SAV verpflichtet sich zur Einhaltung der ab 25. Mai 2018 unmittelbar anzuwendenden Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie zur Einhaltung des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU) in der Fassung vom 30. Juni 2017. Jede/r Geschäfts- bzw. Vertragspartner/in der SAV ist verpflichtet, die in Verbindung mit der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, Daten und Dokumente des anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und diese Verpflichtung auch den mit dem Datenaustausch befassten eigenen Mitarbeiter/innen sowie allen Dritten aufzuerlegen, die an der Durchführung dieser Vereinbarung mitwirken. Alle ausgetauschten Daten dürfen nur im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern genutzt werden. Darüber hinaus verpflichten sich alle Geschäfts- bzw. Vertragspartner/innen der SAV zum vertraulichen Umgang mit den seitens der SAV anvertrauten personenbezogenen (Bewerber/innen-)Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

(2) Die Regelungen des § 9, Abs. 1 gelten auch für die Zeit nach Beendigung einer Zusammenarbeit. Alle Personalunterlagen der Bewerber/innen, die in deren Auftrag den Arbeitgeber/innen von der SAV zur Verfügung gestellt werden, sind Eigentum der SAV. Die Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, alle Personalunterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen des/ der vermittelten, d.h. eingestellten, Bewerbers/ Bewerberin, unverzüglich an die SAV zurückzugeben.

(3) Alle der SAV zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Arbeits- und Personalvermittlung genutzt. Der/ die Arbeitsuchende gibt mit Unterzeichnung eines Vermittlungsvertrages und einer separaten Datenschutzerklärung seine/ ihre Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung, Anpassung oder Veränderung, Übermittlung, Speicherung, Löschung und Vernichtung seiner/ ihrer personenbezogen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO.

(4) Auf dem Postweg zugesandte Bewerbungen sowie Initiativbewerbungen werden grundsätzlich nicht zurückgeschickt. - Für die Aufbewahrung bzw. Vernichtung der persönlichen Unterlagen gelten analog die Regelungen gemäß § 9, Abs.1 bis 3.

§ 10 Erfüllungsort und Rechtswirksamkeit

(1) Erfüllungsort ist Sangerhausen.

(2) Sollten eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Klauseln. Die rechtsunwirksame Klausel wird durch eine rechtswirksame Klausel ersetzt, die der unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, sodass der beabsichtigte Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: Mai 2022